Leasing von Zweirädern

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Zweirad Leasing

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Miet-Schnell-Kalkulator

Der Schnell-Kalkulator ist nur für Unternehmen & Personen gedacht, die Ihre Mietrate komplett selbst übernehmen.

in € / Monat 

Mindestlaufzeit Miete: 6 Monate

Angaben sind unverbindlich & freibleibend 

Kurzinfo - Leasing & Steuer bei E-Bikes

Wann entsteht ein geldwerter Vorteil?

Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste “geldwerte Vorteil”, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird.

Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil. Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist.

Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das E-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.

Es gibt jedoch folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 – 31.12.2030: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei – es gilt dann die 0% Regelung. Sollte der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen zählt seit 01.01.2020 die 0,25% Regelung.

Bei Selbstständigen geht die 0% Regelung vom 01.01.2019 – 31.12.2030 sogar noch weiter. Sie fahren immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw. die Firma die Leasingrate zahlt.

Sollte der Mitarbeiter, das Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingdauer privat vom Händler unter dem steuerlich angesetzten Marktpreis kaufen, kann ein weiterer geldwerter Vorteil entstehen der einmalig versteuert werden muss.

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